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Gleisanschlussförderung

Die Gleisanschlussförderung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Als Zuwendungsempfänger kommen Wirtschaftsunternehmen in privater Rechtsform in Betracht, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebes Güter per Eisenbahn empfangen und/oder versenden.

  • Fördergegenstand sind Investitionen zum Neubau, Ausbau und zur Reaktivierung stillgelegter oder nicht mehr genutzter Gleisanschlüsse.

  • Es sind bestimmte Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen. Grundvoraussetzung ist, dass bei rein privatwirtschaftlicher Finanzierung die Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlusses nicht gegeben ist. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Berücksichtigung der Fördersumme gesichert sein. Die Baumaßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein, der Förderungsbetrag muss eine Bagatellgrenze von 15.000 € überschreiten. Fördermaßnahmen müssen eine tatsächliche, substanzielle, messbare und dauerhafte Abwicklung des Gütertransports mit der Bahn erwarten lassen, die ohne den Gleisanschluss nicht stattfinden würde. Der Antragsteller hat die zu erwartende Verkehrsleistung nachzuweisen (Verkehrsaufkommen in t p.a. und Verkehrsleistung auf Eisenbahnstrecken in Deutschland in tkm p.a.) und sich zu deren Erfüllung zu verpflichten. Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit vom erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der Schiene. Die Einhaltung der jährlichen Transportverpflichtung im 5-Jahresdurchschnitt wird von der Bewilligungsbehörde überwacht. Im Falle einer Nicht-Einhaltung der Transportverpflichtung ist die Fördersumme anteilig zurückzuzahlen. Der Antragsteller hat eine Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung beizubringen. Die Nutzung des geförderten Gleisanschlusses darf nicht im Wettbewerb zu bereits existierenden KV-Anlagen stehen.

  • Hinsichtlich der Förderhöhe erfolgt eine Differenzierung zwischen dem Neubau von Gleisanschlüssen und der Reaktivierung bzw. dem Ausbau bestehender Anlagen. Beim Neubau können Höchstwerte von 8 €/t p.a. oder alternativ 32 €/1.000 tkm p.a. an Förderung bereitgestellt werden. Im Fall einer Reaktivierung bzw. eines Ausbaus bestehender Einrichtungen halbieren sich diese Werte (4 €/t oder 16 €/1.000 tkm). Es werden maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, d.h. als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt.

  • Als zuwendungsfähig gelten Ausgaben für die zur Betriebsabwicklung erforderlichen eisenbahntechnischen Anlagen des Gleisanschlusses sowie Ausgaben für die ausschließlich für die Be- und Entladung von Güterwaggons nutzbaren erforderlichen Anlagen und Geräte, ferner die Kosten der Planung. Nicht förderfähig sind hingegen Anlagen des innerbetrieblichen Verkehrs, Ausgaben für Grunderwerb (abgesehen von besonders zu begründenden Ausnahmefällen), Schienen-/Rangierfahrzeuge sowie leasingfinanzierte Anlagen und Einrichtungen. Schriftliche Anträge nimmt seit dem 01.09.2004 das

    Eisenbahn - Bundesamt
    Vorgebirgsstraße 49
    53119 Bonn


    entgegen. Es empfiehlt sich das Eisenbahn - Bundesamt (EBA) bereits frühzeitig hinsichtlich der Antragsstellung einzuschalten. Erforderliche Antragsunterlagen sind neben Erläuterungen zur Notwendigkeit der Maßnahme sowie zum daraus resultierenden jährlichen Schienengüterverkehrsaufkommen u.a. ein Übersichtsplan der durchzuführenden Maßnahme, ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungskonzept, eine Bankbürgschaft sowie ein Infrastrukturanschluss- und Transportrahmenvertrag (siehe Anlage 2 der Förderrichtline).

 

Die Förderrichtlinie zum Download finden Sie im Bereich Veröffentlichungen.