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Phase 4Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle Die Verwendungsprüfung erfolgt projektbegleitend. Sämtliche zuwendungsfähigen Kosten sind über Belege nachzuweisen. Die im Antrag abgebildete Teilprojektstruktur ist bei der Rechnungsstellung einzuhalten. 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens ist der Verwendungsnachweis vorzulegen, die Zwischennachweise sind jeweils zum 30.4. eines jeden Jahres einzureichen. Vom Zuwendungsbescheid abweichende Realisierungen sind Planungsänderungen. Diese sind vor Baubeginn anzuzeigen und ggf. zu genehmigen. Kostensteigerungen bis max. 20 % des jeweiligen Freigabebetrages sind zulässig. Diese sind allerdings an anderer Stelle wegen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Höchstbetrages einzusparen. Darüber hinaus gehende Kostensteigerungen sind anzeige- und genehmigungspflichtig. Kostensteigerungen über den Höchstbetrag hinaus können mit entsprechender Begründung und nach Prüfung ggf. zu einem Nachtrag zum Zuwendungsbescheid führen. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Fertigstellung, ist im Durchschnitt pro Jahr mindestens das neue (bei Neubau oder Reaktivierung) bzw. das bisherige und das zusätzliche (bei Ausbau) Transport-volumen abzuwickeln, für das der Förderbetrag bewilligt wurde. Bis zum Ablauf des vierten Jahres kann der 5-Jahres-Zeitraum auf Antrag auf 7 Jahre verlängert werden. Basis ist das Schienengüterverkehrsvolumen des Vorjahres der Antragstellung. Die jährlichen Transportvolumina sind bis jeweils zum 31.3. des Folgejahres dem EBA vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der Transportverpflichtung ist der Förderbetrag anteilig oder vollständig zurückzuzahlen. |
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