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Phase 3

Planung/Vorbereitung der Baumaßnahmen

8. Soll das Projekt – mit oder ohne Förderung – realisiert werden, liegt die Verantwortung für die Projektplanung der Anschlussanlagen zunächst beim Verlader/Empfänger, bei der Spedition/ beim Logistikunternehmen bzw. GLA-Eigentümer. Allerdings kann hierbei wiederum auf die Unterstützung von Planungs-/Ingenieurbüros zurückgegriffen werden.

9. Die Projektplanung für die Anschlussweiche liegt in der Verantwortung des EIU.

10. Nach Abschluss der Planung, ist seitens des Verladers/Empfängers, der Spedition/ des Logistikunternehmens ein Antrag auf „Bau und Betrieb einer Anschlussbahn" an die entsprechenden Genehmigungsbehörden, i.d.R. den Regierungspräsidium bzw. die Bezirksregierung sowie die Landeseisenbahnaufsicht, zu richten.

11. Das EIU hat demgegenüber einen Antrag auf „Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage" an das EBA zu stellen.

12. In den Genehmigungsprozess sind mit der Landeseisenbahnaufsicht, dem Regierungspräsidium bzw. der Bezirksregierung sowie dem EBA verschiedene Instanzen involviert.

13. Wird letztlich die Genehmigung nach §18 Eisenbahngesetz erteilt, kann mit der Durchführung des Vorhabens begonnen werden.

14. Hierzu ist zunächst ein Baudurchführungsvertrag zwischen Verlader/Empfänger bzw. Spedition/Logistikunternehmen und EIU zu schließen.